Warum strafrechtliche Expertise?

Das Wirtschaftsstrafrecht und der Bereich der unternehmensbezogenen Ordnungswidrigkeiten gewinnen seit Jahren für Unternehmen und Einzelpersonen immer mehr an Bedeutung. Kaum ein Jahr vergeht ohne Schlagzeilen über die strafrechtliche Aufarbeitung von Fehlverhalten in bzw. von Wirtschaftsunternehmen: Seien es Bestechungs- und Korruptionsvorwürfe gegen international tätige Konzerne, sog. „Cum/Ex“-Transaktionen in der Finanzbranche oder Manipulationsvorwürfe bei Dieselfahrzeugen, um nur einige besonders relevante Beispiele zu nennen. In der Praxis der Strafverteidigung ist dabei insbesondere zu spüren, dass der Verfolgungsdruck, die fachliche Kompetenz und Ausstattung sowie die internationale Vernetzung der Ermittlungsbehörden sowie die Höhe der letztendlich verhängten Strafen und Geldbußen immer weiter zunehmen. Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist zudem die Internationalisierung des Ermittlungsverfahrens etwa durch die Einführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die grenzüberschreitende Beweismittelbeschaffung durch die Europäische Ermittlungsanordnung (EAA), die Bildung sog. gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Joint Investigation Teams) sowie die wachsende Bedeutung von Eurojust (nicht nur in den EncroChat-Fällen) und Interpol bereits jetzt weit fortgeschritten und muss bei der Verteidigung in derartigen Verfahren von Anfang an mit berücksichtigt werden.

Die vorgenannten Beispiele zeigen auch, dass der (gesetzlich nicht definierte) Begriff des „Wirtschaftsstrafrechts“ inhaltlich nicht abschließend ist, sondern alle Rechtsbereiche im Kontext unternehmerischer Tätigkeit betreffen kann. Darüber hinaus kommen stetig neue Pflichten durch den Gesetzgeber hinzu, deren Verletzung oft bußgeld-, wenn nicht sogar strafbewehrt ist.

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Zu den „klassischen“ Delikten im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts können jedenfalls Bestechungsdelikte (§§ 299 ff.; 331 ff. StGB; bzgl. USA insb. FCPA-Verstöße), Geldwäsche (§ 261 StGB – insbesondere nach Wegfall des Vortatenkatalogs (sog. All-Crimes-Ansatz), aber auch die Bußgeldvorschriften des GWG (§ 56)), Untreuedelikte (§ 266 ff. StGB), Betrugsdelikte (§ 263 ff. StGB – gerade auch im Online-Bereich wie z.B. Cyberfraud), Umweltdelikte (§§ 324 ff. StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Straftaten gegen den Wettbewerb (z.B. § 298 StGB; § 17 UWG a.F. / § 23 GeschGehG) und Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB) gezählt werden. Hinzu kommen regelmäßig Kapitalmarktdelikte wie z.B. § 119 WpHG (Marktmanipulation; Insiderhandel), Bilanzdelikte (z.B. §§ 331 HGB; 400 AktG), Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz, Datenschutzverstöße sowie Außenwirtschafts- oder Embargoverstöße. Gerade letztere haben mit Einführung der Sanktionen gegen Russland seit 2014 auf EU-Ebene und der entsprechenden Sanktionsdurchsetzungsgesetze auf nationaler Ebene, aber auch durch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes in letzter Zeit noch einmal in ihrer Bedeutung erheblich zugenommen.

 

Zu den weiteren neueren gesetzlichen Anforderungen zählen überdies das Hinweisgeberschutzgesetz (Bußgeldvorschriften in § 40), das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Bußgeldvorschriften in § 24) sowie die – äußerst unübersichtlichen, oft nicht zusammenhängenden  – nationalen und internationalen Regelungen betreffend die Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen (ESG – „Environment, Social, Governance“), deren Nichteinhaltung trotz gegenteiliger (Werbe-)Aussagen (sog. „Greenwashing“) neben dem Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs weitere Straftatbestände tangieren kann.

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Jeder kann im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit von einem Ermittlungsverfahren betroffen sein. Unabhängig von dessen Ausgang kann bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens trotz Geltung der Unschuldsvermutung einschneidende Konsequenzen haben.

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Zu nennen sind insbesondere Maßnahmen des Arbeitsgebers (z.B. (Verdachts-)Kündigung, zivilrechtliche Regressansprüche, interne Untersuchungen) und der Ermittlungsbehörden (Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung, Untersuchungshaft, Vermögensarrest). Hinzu kommt gerade in Wirtschaftsstrafverfahren aufgrund der Komplexität und der Menge an auszuwertenden Informationen oft eine (jahre)lange Verfahrensdauer. Am Ende kann es zu einer ebenso umfangreichen wie langwierigen (öffentlichen) Hauptverhandlung kommen. Hieran schließt sich oft noch ein Rechtsmittelverfahren an. Neben einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe können am Ende des Verfahrens dann insb. auch eine Einziehung erlangter Vorteile (§§ 73 ff. StGB), eine steuerliche Haftung (§ 71 AO), berufsrechtliche (z.B. Verlust der Approbation oder der Zulassung als Rechtsanwalt) und verwaltungsrechtliche (z.B. Entziehung des Jagdscheins, Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder der Privatpilotenlizenz, Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit) sowie berufliche Konsequenzen (z.B. Verlust der Eignung als GmbH-Geschäftsführer) drohen.

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Auch für Unternehmen hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter oft schwerwiegende Konsequenzen.

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Häufig kommt es zu medienwirksamen Durchsuchungen von Unternehmensstandorten und damit verbunden einer erheblichen Störung der Betriebsabläufe, Reputationsschäden und Wertverlusten (insb. bei börsennotierten Unternehmen). Weiter besteht (faktisch) oft der Zwang zur Durchführung langwieriger und kostspieliger interner Untersuchungen und anschließender Kooperation mit den staatlichen Ermittlungsbehörden. Am Ende des Verfahrens (im Falle einer Nebenbeteiligung sogar möglicherweise nach Teilnahme an einer Hauptverhandlung) drohen schließlich hohe Verbandsgeldbußen (in Zukunft ggf. auch Verbandssanktionen) inkl. der Abschöpfung etwaig erlangter Vorteile (insb. §§ 30; 17 Abs. 4 OWiG) oder eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB sowie der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und eine Eintragung in das Gewerbezentralregister.

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In solchen Situationen ist die frühzeitige Einbindung eines Strafverteidigers mit einschlägiger Erfahrung unerlässlich. Gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren werden oft bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen für den späteren Verlauf und Ausgang des Verfahrens gestellt. Einmal getroffene Entscheidungen können häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden, in der Hauptverhandlung ist es hierfür regelmäßig zu spät. Bei frühzeitiger Einbindung des Verteidigers können aber in vielen Fällen bereits im Ermittlungsverfahren Lösungen erarbeitet werden, die insbesondere die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung vermeiden und die Verfahrensdauer erheblich reduzieren können.